§ 44 BüWG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
- 2.entgegen § 28 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmenabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.