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§ 44 BüWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder
  2. 2.
    entgegen § 28 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmenabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.