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  • ab 23.06.1995 (außer Kraft)

§ 40 GemHVO - Kassenmäßiger Abschluss (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

Der kassenmäßige Abschluss enthält

  1. 1.
    die Solleinnahmen und die Soll-Ausgaben,
  2. 2.
    die Isteinnahmen und die Ist-Ausgaben bis zum Abschlusstag,
  3. 3.
    die Kassen-Einnahme- und die Kassen-Ausgabereste

insgesamt und je gesondert für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sowie für die Vorschüsse und Verwahrgelder. Als buchmäßiger Kassenbestand ist der Unterschied zwischen der Summe der Isteinnahmen und der Summe der Ist-Ausgaben nachzuweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).