§ 19 GnO NW - Mitteilungen im Gnadenverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
- Amtliche Abkürzung
- GnO NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 321
(1) Die Gnadenbehörde teilt die Gnadenentscheidung mit
- a)der Vollstreckungsbehörde, wenn die Gnadenbehörde nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist,
- b)dem Leiter der Vollzugsanstalt oder der Einrichtung (§ 7 Abs. 2), in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befunden hat,
- c)dem Bewährungshelfer, wenn der Verurteilte einem Bewährungshelfer unterstellt ist oder unterstellt wird,
- d)dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter und dem Jugendamt, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt der Gnadenentscheidung minderjährig ist.
(2) Die Bewilligung eines Gnadenerweises darf den in Absatz 1 bezeichneten Personen und Stellen frühestens gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Entscheidung an den Verurteilten mitgeteilt werden.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind durch Übersendung einer Abschrift - im Falle des Buchstaben a) einer beglaubigten Abschrift - des Bescheides, den der Gesuchsteller nach § 18 erhält, oder der Entscheidung zu bewirken. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe b), c) und d) sind in einem verschlossenen Umschlag zu versenden.
(4) Sonstige Mitteilungen aus Anlass eines Gnadenverfahrens (z.B. auf Grund des Bundeszentralregistergesetzes - § 16 BZRG -, der Vorschriften über das Verkehrszentralregister - § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 13b Abs. 2 Satz 2 StVZO - oder der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) obliegen der Vollstreckungsbehörde. Absatz 2 gilt für diese Mitteilungen entsprechend.