§ 24 SUrlV - Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
- Amtliche Abkürzung
- SUrlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-30-5
Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
- 1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.