§ 10 HochSchG - Zusammenwirken von Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.