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  • ab 08.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8 HmbBGG - Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz - HmbBGG)
Amtliche Abkürzung
HmbBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
860-16

(1) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 haben bei der Kommunikation mit Menschen mit Behinderungen deren besondere Bedürfnisse zu berücksichtigen. Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in für sie geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren. Ansprüche aus anderen Bundes- oder Landesgesetzen gehen diesem Gesetz vor. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Kann eine von einem Träger öffentlicher Gewalt bestimmte und nicht gesetzlich vorgegebene Frist nicht eingehalten werden, weil eine geeignete Kommunikationshilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die Frist angemessen zu verlängern.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die

  1. 1.

    Voraussetzungen und den Umfang des Anspruches nach Absatz 1,

  2. 2.

    Bestimmung der geeigneten Kommunikationsunterstützung nach Absatz 1,

  3. 3.

    Grundsätze und die Höhe für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen aus Haushaltsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg für den Einsatz geeigneter Kommunikationsunterstützung nach Absatz 1 Satz 2 und

  4. 4.

    Art und Weise der Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung

zu bestimmen.

(3) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.