§ 52 LFischG - Mitführen von Fischereigerät
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.