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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 56 LHO - Vorleistungen

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Leistungen der Freien Hansestadt Bremen dürfen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie Hansestadt Bremen entrichtet, kann mit Einwilligung des Senators für Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.