§ 133 SächsBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2
(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:
- 1.bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
- 2.bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
- 3.über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
- 4.zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
- 5.Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.
(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.
(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.