§ 23 ArbZG - Strafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-21
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
- 1.vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
- 2.beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.