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  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 23 ArbZG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Amtliche Abkürzung
ArbZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-21

(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

  1. 1.
    vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
  2. 2.
    beharrlich wiederholt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.