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§ 19 BLV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Amtliche Abkürzung
BLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-7-3

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. 1.
    den Abschluß einer Realschule oder
  2. 2.
    den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. 3.
    eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.