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  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 27 PersVG - Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht während der Fremdbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4.