§ 9 LWG - Wahltag; Wahlzeit

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) 1Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. 2Wahltag muss ein Sonntag sein.

(2) Die in Abschnitt II festgelegten Fristen und Termine gelten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.