§ 35 NRG - Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
- Amtliche Abkürzung
- NRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 403
Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.