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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 68 HessHG - Einstellungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 67 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.

(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:

  1. 1.

    zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

  2. 2.

    besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Bei der Bewertung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen dürfen Elternzeiten nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), sowie sonstige auf familiären Gründen beruhende Zeiten der Nichtbeschäftigung, Beurlaubung, Verringerung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig bewertet werden. Pädagogische Eignung wird in der Regel durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluation oder auf andere Weise festgestellt ist; der Nachweis kann auch durch Erfahrung in der Ausbildung oder durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen in Hochschuldidaktik erfolgen.

(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schulpädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen. In psychologischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber für das Fach Klinische Psychologie die für das Fachgebiet vorgesehene Fachkunde Psychotherapie nachweisen.