§ 39b LBG - Einstellungsteilzeit für bereits im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
(1) Bewerber für ein Amt der Laufbahnen des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes, die als Arbeitnehmer im Dienst des Landes tätig sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bis zum 31. Dezember 1999 auch unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(2) Ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn Bewerbern wegen einer infolge der Herstellung der Einheit Deutschlands bedingten erheblichen Veränderung des Personalbedarfs aus dienstlichen oder anderen öffentlichen Interessen bei der Übernahme in ein Beamtenverhältnis eine volle Beschäftigung auf Dauer nicht angeboten werden kann.
(3) § 39a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.