§ 5 KAG - Gemeindefreie Grundstücke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6130
In gemeindefreien Grundstücken, deren Rechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann diese die Kommunalabgaben nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften erheben.