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§ 54 GOLT - Bemerkungen zur Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Zur Geschäftsordnung muss das Wort außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.