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  • ab 31.03.2005 (aktuelle Fassung)

§ 16 KAG - Eigennutzung

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6130

Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, sind Gebühren, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen. Die Gebührenschuld gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde.