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§ 31 MG NRW - Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen; Datenweitergabe

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
Amtliche Abkürzung
MG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    frühere Namen,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Doktorgrad,
  5. 5.
    Ordensnamen, Künstlernamen,
  6. 6.
     Tag und Ort der Geburt,
  7. 7.
    Geschlecht,
  8. 8.
    gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. 9.
    Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. 10.
    gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. 11.
     Tag des Ein- und Auszugs,
  12. 12.
    Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. 13.
    Übermittlungssperren sowie
  14. 14.
    Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen

  1. 1.
    in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. 2.
    in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. 3.
    der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32 Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 8 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

  1. 1.
    ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
  2. 2.
    die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 7 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahre der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3 Abs. 2 Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es hat hierbei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in Satz 2 und Absatz 1 genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

(6) Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die regelmäßige Weitergabe von Daten einschließlich der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 6 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.