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  • ab 30.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 90 BremWG - Überwachung

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

Die Befugnisse der Gewässeraufsicht aus § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß demjenigen gegenüber, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenschutzmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet.