§ 25 SVWO - Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuss, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im Übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuss. 2Die Entscheidung über die Beschwerde muss bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muss sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(2) 1Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. 2In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 3Die Entscheidung ist im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekannt zu geben und dem Wahlausschuss und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4Der Wahlausschuss übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.