§ 1304 BGB - Geschäftsunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.