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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 4 UAG M-V - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und die gleichgroße Anzahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem Verfahren berechnet, das der Landtag in den ständigen Ausschüssen anwendet.