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§ 45 LBauO M-V - Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Amtliche Abkürzung
LBauO M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2130-10

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  1. 1.

    Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

  2. 2.

    Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

  3. 3.

    unmittelbar vom Freien entleert werden können und

  4. 4.

    eine ständig wirksame Lüftung haben.