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§ 61 PersVG - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Wahlberechtigt sind die Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte.

(2) Wählbar sind Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.