§ 330 LVwG - Bestehende Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Auf Verwaltungseinheiten, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder als rechtsfähige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind, finden die §§ 37 bis 44 und 46 bis 49, ausgenommen Abs. 2 Satz 3, unbeschadet der nachstehenden Regelungen der Absätze 2 und 3 keine Anwendung.
(2) Nach Absatz 1 errichtete Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die keine Satzung haben oder deren Satzung nicht den Erfordernissen nach § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 genügt, müssen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine den Erfordernissen dieses Gesetzes entsprechende Satzung haben. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Für die Aufhebung der nach Absatz 1 errichteten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gelten die §§ 39, 43 und 48. Soweit sie vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berechtigt waren, ihre Selbstauflösung herbeizuführen, bleibt dieses Recht unberührt. Die Selbstauflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.