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  • ab 01.04.1979 (aktuelle Fassung)

§ 31 DSchG - Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510010000000

(1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache und soll nach dem Enteignungsbeschluss die Sache herausgegeben werden, so ist im Enteignungsbeschluss auch anzuordnen, an wen die Sache mit dem Eintritt der Rechtsänderung herauszugeben ist. Die Ausführungsanordnung (§ 36 NEG) kann in diesem Falle schon vor der Zahlung der Entschädigung erlassen werden.

(3) Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen Auswertung eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodenfundes (§ 14 Abs. 1) die sofortige Herausgabe dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde im Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an einen bestimmten Empfänger herauszugeben. § 35 Abs. 1 Satz 6 NEG findet keine Anwendung.

(4) Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43 NEG nicht anzuwenden. In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.