§ 35 DepotG - Unwahre Angaben über das Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
- Amtliche Abkürzung
- DepotG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4130-1
Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung unterlässt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.