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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 91 HessHG - Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 8 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.

(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 12 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 13 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 93 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. 1.

    von der Organisationsstruktur nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung,

  2. 2.

    von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,

  3. 3.

    von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,

  4. 4.

    von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 37 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 11 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2020 (GVBl. S. 534), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.