§ 91 HessHG - Selbstverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 8 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.
(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 12 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 13 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 93 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
- 1.
von der Organisationsstruktur nach den §§ 36 bis 55, mit Ausnahme der §§ 37 bis 40, durch die Grundordnung,
- 2.
von dem Berufungsverfahren nach § 69 durch Satzung,
- 3.
von der aufgrund des § 76 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
- 4.
von der Qualitätssicherung nach § 14 Abs. 1 durch Satzung.
(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 37 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 11 dieses Gesetzes, nach § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2020 (GVBl. S. 534), und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. S. 230), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.