Versionsverlauf

§ 66 NHG - Anerkannte Hochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Das an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. 2Wer unbefristet hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer anerkannten Hochschule beschäftigt wird, kann die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zugleich als akademischen Titel führen. 3§ 27 Abs. 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Eine anerkannte Hochschule kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen; die Bestellung berechtigt zum Führen des akademischen Titels "Professorin" oder "Professor" mit einem die Hochschule bezeichnenden Zusatz. 5Für anerkannte Hochschulen gilt § 5 entsprechend.

(2) 1Anerkannte Hochschulen und Einrichtungen nach § 64c unterstehen der Aufsicht des Fachministeriums. 2Ihre Träger und Leitungen sind verpflichtet, dem Fachministerium alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3Die Aufsicht soll insbesondere sicherstellen, dass die anerkannte Hochschule die in § 64 Abs. 3 und, soweit ihr das Recht zur Promotion oder zur Habilitation verliehen wurde, die in § 64 Abs. 5 oder 6 genannten Voraussetzungen dauerhaft erfüllt. 4Zur Ausübung der Aufsicht kann das Fachministerium insbesondere die Verfahren nach § 64a Abs. 6 durchführen; zudem kann es die Ergebnisse der Verfahren nach Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 5 berücksichtigen.

(3) Das Land kann einer Hochschule frühestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung und Betriebsaufnahme nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zum laufenden Betrieb und zu Investitionsmaßnahmen gewähren.