Endet das Beamtenverhältnis nach § 83, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen (§ 49), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
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