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  • 01.08.1990 - 31.12.2001 (alte Fassung)

§ 4c HeimG - Erhöhung des Entgelts

Bibliographie

Titel
Heimgesetz (HeimG)
Amtliche Abkürzung
HeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5

(1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.

(2) 1Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustimmung des Bewohners. 2In dem Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der Träger eines Heims berechtigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen.

(3) 1Der Träger eines Heims hat dem Bewohner gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. 2Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. 3In diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger vorbehalten.

(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.