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§ 43 LBO - Umwehrungen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-9

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 50 cm aus diesen Flächen herausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bis zum fünften Vollgeschoß mindestens 80 cm, über dem fünften Vollgeschoß mindestens 90 cm hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie z.B. Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

(5) Ändere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

1.Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m
0,90 m,
2.Umwehrungen von Flächen mit mehr als
12 m Absturzhöhe
1,10 m

(6) Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, wie z.B. Schulen, Kindergärten und -heime, Freizeiteinrichtungen und Kindertagesstätten, können auch bei weniger als 12 m Absturzhöhe Umwehrungen und Treppengeländer mit größeren Höhen verlangt werden, wenn die Sicherheit der Kinder dies erfordert; dies gilt auch, wenn die Gebäude nur teilweise für Nutzungen dieser Art in Anspruch genommen werden. Für Wendeltreppen können an der Innenseite bis zu 1,10 m hohe Geländer verlangt werden. In, an und auf Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muß, müssen Geländer, Brüstungen und andere Umwehrungen bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m so hergestellt werden, daß auch Kleinkinder sie nicht überklettern und nicht abstürzen können. Bei senkrechter Sprossenteilung darf der Abstand zwischen den Sprossen nicht mehr als 12 cm betragen. Der seitliche Abstand zwischen der Umwehrung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. Der Abstand zwischen begehbarer Fläche und Unterkante der Umwehrung darf 12 cm nicht überschreiten. Bei waagerechter oder schräger Anordnung der Sprossen muß sichergestellt sein, daß sie nicht wie bei einer Leiter zum Hochklettern benutzt werden können. Der Abstand der waagerechten oder schrägen Öffnungen darf nicht größer als 2 cm sein. Über einer Höhe von 55 cm, von der begehbaren Verkehrsfläche aus gemessen, dürfen die lichten Öffnungen zwischen waagerechten oder schrägen Sprossen höchstens 12 cm betragen.