§ 11 VAbstG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.3
(1) Die Landesregierung entscheidet innerhalb eines Monats über den Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens. Für die Prüfung gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn
die Antragsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind,
der Gesetzentwurf ein Rechtsgebiet betrifft, das der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht unterliegt oder ansonsten dem Grundgesetz, sonstigem Bundesrecht oder der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt widerspricht,
der Gesetzentwurf ein Haushaltsgesetz, Abgabengesetz oder Besoldungsregelungen zum Gegenstand hat oder
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Entscheidung ist den Vertrauenspersonen unverzüglich zuzustellen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung ist, im Fall der Ablehnung des Antrages samt Begründung, dem Landtag unverzüglich mitzuteilen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.