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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 19 ThürStiftG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Amtliche Abkürzung
ThürStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde.