§ 19 ThürStiftG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ausgesprochenes Verbot verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde.