§ 19 SächsRiG - Wahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richter beschäftigt sind, aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.