§ 21a GO LT - Kommission für Angelegenheiten des Interregionalen Parlamentarierrates
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Der Landtag bildet eine Kommission für Angelegenheiten des Interregionalen Parlamentarierrates. Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe, die Sitzungen des Interregionalen Parlamentarierrates vorzubereiten. Die Kommission kann Empfehlungen aussprechen. Sie kann auch die ständigen Ausschüsse in interregionalen Angelegenheiten beraten.
(2) Die Kommission besteht aus dem Präsidenten als geborenem Mitglied und den sechs vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen bestimmten Mitgliedern des Interregionalen Parlamentarierrates.
(3) Den Vorsitz fuhrt der Präsident. Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte ein Mitglied für den ständigen Ausschuss des Interregionalen Parlamentarierrates.
(4) Für die Arbeit der Kommission finden die für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung sinngemäße Anwendung.