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  • ab 28.06.2004 (aktuelle Fassung)

Art. 21 MontÜbk - Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden

Bibliographie

Titel
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Redaktionelle Abkürzung
MontÜbk
Normtyp
Staatsvertrag
Normgeber
International
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass

  1. a)
    dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
  2. b)
    dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.