§ 21 BlnDSG - Gemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BlnDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung zu unterrichten. Verfahren nach Satz 1, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, sind nur zulässig, wenn die Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugelassen ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für gemeinsame Verfahren insbesondere festzulegen, welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist.
(3) Nicht-öffentliche Stellen können sich an gemeinsamen Verfahren und automatisierten Abrufverfahren beteiligen, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt und sie sich insoweit den Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen.
(4) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren für verschiedene Zwecke innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre.
(6) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen entsprechend.