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§ 20 GnO NW - Bewilligung von Gnadenerweisen unter einer Bedingung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

Ein Gnadenerweis kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gewährt werden. In einem solchen Fall überwacht die Gnadenbehörde den Eintritt der Bedingung. Tritt die Bedingung ein, so stellt die Gnadenbehörde dies in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen fest und trifft die erforderlichen weiteren Maßnahmen. § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.