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§ 9 BremBGG - Gebärdensprache, Kommunikationshilfen und deren Verwendung

Bibliographie

Titel
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Amtliche Abkürzung
BremBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
86-e-1

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hörbehinderungen (gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen) und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Sie haben weiterhin das Recht, nach Maßgabe der Rechtsverordnung im Sinne des Absatzes 4 mit den Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigner Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Möglichkeit der Kommunikation im Sinne des Satzes 2 soll auch außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch die Träger öffentlicher Gewalt gefördert werden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport trägt die Kosten einer zentralen Stelle bei dem Fachverband der Gehörlosen zur Vermittlung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern für alle Leistungsbereiche.

(4) Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirates gemäß § 25, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern und die Grundsätze für deren angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen zu treffen.