§ 21 EigVO M-V - Vorbericht
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Der Vorbericht erläutert den Wirtschaftsplan insgesamt. Er gibt einen Überblick über die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Planungszeitraum. Er enthält ferner einen Ausblick auf die Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Planungszeitraumes. Insbesondere darzustellen ist die Entwicklung
- 1.
der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen,
- 2.
der Jahresergebnisse,
- 3.
der Salden aus den Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit,
- 4.
der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage in den folgenden Wirtschaftsjahren,
- 5.
der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- 6.
der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit,
- 7.
des Eigenkapitals,
- 8.
der Sonderposten und
- 9.
der Rückstellungen.
(2) Daneben enthält der Vorbericht:
- 1.
eine Einschätzung der Betriebsleitung zur dauernden Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes,
- 2.
eine Darstellung der Finanz- und Leistungsbeziehungen zur Gemeinde,
- 3.
eine Erklärung der Betriebsleitung, ob Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zur Gemeinde gemäß § 12 Absatz 5 angemessen vergütet werden,
- 4.
eine Erläuterung der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen, inwiefern sie den Anforderungen des § 12 Absatz 2 bis 4 entsprechen.
(3) Ferner sind im Vorbericht bereichsbezogen zu erläutern:
- 1.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die den Eigenbetrieb über ein Jahr hinaus zu erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen verpflichten,
- 2.
Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen abweichen oder eine Änderung der Abschreibungsmethode gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist,
- 3.
die Höhe der voraussichtlich aus Wirtschaftsplänen der Vorjahre fortgeltenden Kreditermächtigungen sowie deren beabsichtigte Verwendung,
- 4.
Verpflichtungsermächtigungen, die neu in den Wirtschaftsplan aufgenommen wurden,
- 5.
Rechtsgeschäfte nach § 57 der Kommunalverfassung.