Versionsverlauf


  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19 LJG - Auswahl der Maßnahme; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Im Einzelfall sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 14 bis 16 diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme unterbleibt, wenn

  1. 1.

    ein durch sie zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht oder

  2. 2.

    sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.