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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 61 NJG - Inhalt der Terminsbestimmung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Die Terminsbestimmung soll enthalten

  1. 1.

    die Bezeichnung des Grundstücks und die Angabe seiner Größe,

  2. 2.

    die Bezeichnung der eingetragenen Eigentümerin oder des eingetragenen Eigentümers und die Angabe des Grundbuchblatts,

  3. 3.

    Zeit und Ort des Versteigerungstermins und

  4. 4.

    die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt.

(2) Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgelegt worden, so soll in der Bekanntmachung angegeben werden, wo diese Bedingungen eingesehen werden können.