§ 26 LVO - Beförderung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-21
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. Die Feststellung, ob für eine Laufbahn ein erheblicher Bewerbermangel besteht, trifft das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.