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  • ab 09.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 3 SUrlV - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)
Amtliche Abkürzung
SUrlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-30-5

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

  1. 1.

    der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,

  2. 2.

    dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.