§ 29 HBG - Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 Beamtenstatusgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Beamtinnen und Beamte können jederzeit ihre Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes verlangen. 2Das Verlangen muss der oder dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. 3Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters sowie bei Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda bis zum Ende des fachtheoretischen Studienabschnitts hinausgeschoben werden.
(3) 1Die Frist für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 23 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit von
- 1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
- 2.
mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) 1Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. 2Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 des Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(5) Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.