§ 16 StPVLVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) 1An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags in Anspruch, wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden. 3Nimmt die Hochschule die Unterstützungsleistung der Stiftung nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags nicht in Anspruch, regelt die Hochschule die Bildung der Gesamtpunktzahl durch Satzung.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.