§ 29 BG LSA - Entlassung wegen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, dauernden Aufenthalts im Ausland und wegen Dienstes bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Der Beamte ist entlassen,
- 1.wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder
- 2.wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre entspricht.